Ratgeber für Bauherren: So gehen Sie mit Terminverschiebungen im Baurecht um 

Die Bauindustrie ist, wie bekannt, mit einer Vielzahl von rechtlichen als auch tatsächlichen Herausforderungen verbunden. Nicht selten entstehen Probleme, wenn es zu Bauverzögerungen und Terminverschiebungen kommt. In diesem Ratgeber finden Sie einen Überblick zu diversen rechtlichen Aspekten bezüglich Bauverzögerung, Entschädigung und weitergehender Ansprüche. 

Wann entstehen Bauverzögerungen? 

Bauverzögerungen können durch Wetterbedingungen, Änderungen im Projektumfang oder Materialengpässen entstehen. Gerade in der Pandemie machten sich solche Verzögerungen spürbar bemerkbar. Aber auch eine unsaubere Planung kann zu Verzögerungen führen. In Fällen, bei denen der Bau vor abgeschlossener Ausführungsplanung beginnt, wird der Bauablauf erheblich beeinflusst. So entstehen weitere Kosten.

Sollte die vereinbarte Frist zur Fertigstellung eines Bauwerkes nicht eingehalten werden, haben Auftraggeber bei Bauverträgen bzw. Bauträgerverträgen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche beim beauftragten Unternehmen geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

Bauverzögerung Kosten geltend machen 

Auf die Frage, ob dem Bauherren Ansprüche zustehen, ist zu ermitteln, ob je ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist. Wenn zwischen den Parteien (Bauherr und Bauunternehmer) vertraglich nichts bestimmt ist, muss der Bauherr den Bauunternehmer in Verzug setzen. Es bedarf hierfür einer Mahnung, durch die eine Frist zur Fertigstellung gesetzt wird. Das Verstreichenlassen dieser Frist kann Schadensersatzansprüche gegen die Baufirma begründen. 

Zu beachten ist, dass die Baufirma nur dann in Verzug gerät, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er zu vertreten hat. Grob gesprochen ist zu überprüfen, wer in welchem Umfang verantwortlich ist für die Bauverzögerung oder Terminverschiebungen.

Grundsätzlich hat die Baufirma Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten gemäß § 276 I Satz 1 BGB. Sind weitere Subunternehmer von der Baufirma eingeschaltet, muss er sich das Verschulden dieser prinzipiell zurechnen lassen. 

Wie man eine Baufirma richtig in Verzug setzt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema “Baufirma in Verzug setzen” inklusive Musterschreiben:  https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/in-verzug-setzen-bauleistung-muster

Wer haftet bei Bauverzögerungen? 

Wenn es zu Bauverzögerungen kommt, muss der Verantwortliche ermittelt werden für entstandene Mehrkosten. Die Bauverzögerung kann zum einen aus der Sphäre des Bauherren, des Bauunternehmers oder auch von Dritten kommen. In der Praxis ist der Bauunternehmer oftmals von seinen Lieferanten abhängig. Mit Lieferschwierigkeiten gehen regelmäßig Bauverzögerung einher. 

Zu beachten ist, dass der beauftragte Bauunternehmer in der Regel für diejenigen Personen haftet, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt (sogenannte Erfüllungsgehilfen § 278 S.1 BGB). Dazu zählen auch Subunternehmer oder Lieferanten, die vom Bauunternehmer beauftragt worden sind. Bei Unsicherheiten des richtigen Anspruchsgegners helfen wir Ihnen gerne weiter. Durch enge Zusammenarbeit ermitteln wir, aus welcher Sphäre die Verzögerung kommt und wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen können. Mit einer genauen Bauplanung im Voraus können auch viele Probleme vermieden werden. Auch in diesen speziellen Situationen können wir ihnen beratend zur Seite stehen. 

Professionelle Bauberatung – bei Bauverzögerungen Kosten geltend machen

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Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.



Quellen:

  • https://www.arge-baurecht.com/aktuelles/artikel/bauverzoegerung-gute-rechtslage-fuer-private-bauherren

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B): https://www.gesetze-im-internet.de/vob/b/

  • BGH, Urteil vom 17.05.1984 – VII ZR 169/82: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VII+ZR+169%2F82&Datum=17.05.1984&Gericht=BGH

  • BGH NJW 2005, 1650: https://www.njw.de/

  • Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts: https://www.wolterskluwer.de/shop/kompendium-des-baurechts/

  • Markus, Kapellmann und Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln: https://www.beck-shop.de/kapellmann-pioch-agb-handbuch-bauvertragsklauseln/product/3087

  • Langen, Berger, Dauner-Lieb, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht: https://www.wolterskluwer.de/shop/kommentar-zum-neuen-bauvertragsrecht/

  • Baulexikon.de: https://www.baulexikon.de/



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