Konsument*innen führen nicht selten Utensilien wie Papes, Grinder, Röhrchen, Spritzbesteck, Aktivkohlefilter oder ähnliches mit sich, ohne dabei wissentlich aktiv Betäubungsmittel an sich zu tragen.

Oftmals ist dieses Zubehör zuvor zum Einsatz gekommen, sodass sich Anhaftungen und Spuren von Betäubungsmitteln daran befinden. Je nach Einzelfall können sie den Beweis für eine Straftat nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (der Besitz von Betäubungsmitteln) liefern. Ist das Zubehör dagegen unbenutzt, wird sich hieraus ein Rückschluss wegen einer Straftat nicht führen lassen, sofern es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt.