Prämienanpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben und nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten die Prämie in angemessener Frist herabzusetzen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen. Die Beklagte hat Versicherungsverträge unter der Bezeichnung "Multi-Rente" angeboten mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten. Darin heißt es: "Vermindert sich die neue Tarifprämie bei gleicher oder besserer Leistung, verpflichten wir uns, die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken." Der Kläger hat die Beklagte erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Klage sei begründet, weil die Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei.
Entscheidungsanalyse:
Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat geurteilt, dass die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Nach Überzeugung des Senats benachteiligt die Klausel die Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie das vertragliche Äquivalenzprinzip verletzt. Nach Überzeugung des OLG sind Preisanpassungsklauseln nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen. Nach Auffassung des Senats wird hier die Klausel diesen Anforderungen nicht gerecht, da die Maßstäbe und Bedingungen für das Recht zur Prämienerhöhung nicht mit denjenigen für die Prämiensenkung übereinstimmen. Während hier die Prämienerhöhung bei einer Veränderung des Leistungsbedarfs ermöglicht wird, hat die Prämiensenkung nach Worten des Senats zur Voraussetzung, dass die Tarifprämie bei Abschluss eines Neuvertrages mit gleicher oder besserer Leistung geringer wäre als die Prämie für den Altvertrag. Es bestehe jedoch kein Gleichlauf zwischen dem Leistungsbedarf für den Altvertrag und den Tarifprämien für Neuverträge.
Praxishinweis:
Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren, müssen Prämienanpassungsklauseln nach Auffassung des OLG Celle gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung tragen (sog. Symmetriegebot). Die Anpassungsklausel darf es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08). Es muss auch sichergestellt werden, dass Kostensenkungen auch in angemessener Frist an die Kunden weitergegeben werden. Das Symmetriegebot gilt nach Worten des OLG auch im Versicherungsvertragsrecht. Das OLG hat hier außerdem klargestellt, dass sich die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG nach den allgemeinen Vorschriften des BGB richtet.