In meinem letzten Update habe ich die wahrgenommenen Erörterungstermine in vier Verfahren berichtet. Und nun hat die BA in zwei Verfahren Vergleichsvorschläge unterbreitet.

Die Bundesagentur für Arbeit ist - auch aufgrund gerichtlicher Hinweise - zu der Erkenntnis gelangt, dass Ihre Rechtsposition nicht haltbar ist. Diese sieht grundsätzlich wie folgt aus:

Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit angezeigt und nachfolgend KUG beantragt. Im Zuge der Nachprüfung stößt die BA auf Unstimmigkeiten und nimmt daraufhin eine Nullfestsetzung vor. Mit anderen Worten: Weil der Arbeitgeber vielleicht unklare Angaben zu einem Arbeitnehmer gemacht hat oder Unterlagen nicht vollständig eingereicht und vorgelegt werden (können), wird das KUG für sämtliche AN zurückgefordert. Dass dieser Kahlschlag mit der Kettensäge einer juristischen Prüfung nicht standhält, hat die BA nun erkannt. Und prompt liegen in zwei Verfahren Vergleichsvorschläge vor, die eine Reduktion der Rückforderung um 33% bzw. 50% zum Inhalt haben. Diese Vorschläge stellen die Sichtweise der BA dar und Nachverhandlungen werden zu einer weiteren Reduktion führen.


Fazit:

Die von der Bundesagentur für Arbeit stringent in sämtlichen von mir bearbeiteten Verfahren vertretene Auffassung, das Kurzarbeitergeld bei Unstimmigkeiten oder unvollständigen Unterlagen auf Null festzusetzen, ist rechtlich nicht haltbar. Die Sozialgerichte werden die Sachverhalte im Detail aufarbeiten und hinsichtlich jeden Arbeitnehmers prüfen, ob die Voraussetzung für KUG vorlagen. Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid bzw. einen Bescheid über die endgültige Festsetzung des Kurzarbeitergelds werden also regelmäßig einen mehr oder weniger großen Erfolg haben, es sei denn der Arbeitgeber hat vorsätzlich falsche Angaben gemacht.