Unsere Kanzlei wurde kürzlich erneut aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der B1 Recordings GmbH aus Berlin beauftragt.
Diese wird hierbei regelmäßig von der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin vertreten. So ist laut eigener Angaben die B1 Recordings GmbH Inhaberin der exklusiven Rechte an der Tonaufnahme des Titels „Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrá – Pedro“.
Hintergrund des Abmahnschreibens ist, dass die angeschriebene Person eben diese Tonaufnahme über ihren Social Media-Account öffentlich zugänglich gemacht habe. Aufgrund der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung seien Urheberrechtsverletzungen der §§ 85, 19a UrhG gegeben. Ein entsprechendes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung besitze die angeschriebene Person nicht.
Solche Rechte innerhalb der Nutzung von sozialen Netzwerken können nur allenfalls im privaten Bereich gewährt werden. Nutzer werden darauf in den sozialen Netzwerken deutlich hingewiesen, wie dies bspw. auf Instagram geschieht.
In der Folge werden Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Aufwendungsersatz geltend gemacht.
Zunächst wird daher unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Auskunftserteilung gefordert. Die Auskunft soll dahingehend erteilt werden, wie lange die widerrechtliche Nutzung betrieben wurde, ob andere unberechtigte Nutzungen vorliegen und welche Umsätze dadurch erzielt wurden.
Ein Schadenersatzanspruch wird im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet. Als Schätzungsgrundlage werden hierbei die Erfahrungsregelungen des Musikverlegerverbandes e. V. zugrunde gelegt. Sodann beruft sich die Gegenseite auf ihre eigene Lizenzierungspraxis. Wird behauptet, dass für eine einmonatige Social Media Kampagne der gleichen Tonaufnahme 10.000,00 € berechnet würden.
Zugleich wird der Aufwendungsersatzanspruch für den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Auch wird der Ersatz von Ermittlungskosten gefordert.
Sofern eine Unterlassung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, ist auch mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu rechnen.
Zuletzt wird ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreitet, in dem neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Gesamtbetrag zur Beilegung der Streitigkeit angeboten wird. Dieser wird unter Fristsetzung unter den angegebenen Kontodaten gefordert. Sofern die Fristen fruchtlos verstreichen, ist laut der Gegenseite mit gerichtlichen Maßnahmen, bspw. dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder der Einreichung einer Klage, zu rechnen.
Sollten auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, ist zunächst stets im Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zutreffen.
Sodann können Ihnen in der Folge Handlungsmöglichkeiten und wichtige Hinweise vor Abgabe einer eventuellen Unterlassungserklärung durch uns gegeben werden.
Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten urheberrechtlichen Abmahnkonstellationen. Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail und einer Rückrufbitte an [email protected] zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 telefonisch erreichen.
Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.