Unsere Kanzlei wurde in der Vergangenheit regelmäßig aufgrund urheberrechtlicher Abmahnung der BRUBAKER Modevertriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden BRUBAKER) aus Henstedt-Ulzburg beauftragt.
Diese wird hierbei regelmäßig von der Kanzlei Causa Concilio aus Kiel vertreten.
Es wird zunächst angegeben, dass BRUBAKER im Zusammenhang mit ihren Vertriebsaktivitäten in ständiger Zusammenarbeit mit einem Fotografen, welcher Abbildungen zu angebotenen Waren anfertigt, steht. In der Folge wird ein ausschließliches Nutzungsrecht gegenüber BRUBAKER bezüglich dieser Bildwerke eingeräumt.
Grund der Abmahnung ist, dass festgestellt wurde, dass die angeschriebene Person, sei es auf ihrem Webshop oder einem Webauftritt auf einer Plattform wie eBay oder Amazon, ihre Produkte mit solchen Fotografien bewirbt, an denen BRUBAKER ein ausschließliches Nutzungsrecht habe.
Durch das Speichern seien die entsprechenden Ablichtungen bereits vervielfältigt, sodass ein Verstoß gegen § 16 UrhG vorliege. Zudem wird das entsprechende Werk gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, obwohl dieses Recht ausschließlich BRUBAKER zusteht.
Aufgrund dessen wird in der Folge zunächst ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geltend gemacht. Auch hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Wiederholungsgefahr nur durch eine geeignete Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden kann. Hier wird bereits angekündigt, dass, wenn die entsprechenden Fristen nicht eingehalten werden, damit gerechnet werden muss, dass bei dem jeweiligen zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt würde.
Des Weiteren wird in der Folge gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadenersatz geltend gemacht. Eine entsprechende marktweite Lizenzierungspraxis an den jeweiligen Werken liegt laut der Gegenseite nicht vor. Sodann wird in der Folge eine fiktive Lizenzgebühr geltend gemacht (in den uns bekannten Fällen regelmäßig 300,00 € je Foto).
Zuletzt wird ebenfalls gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangt. Der sich aus Schadenersatz und Rechtsverfolgung ergebende Gesamtbetrag wird sodann unter Fristsetzung von der angeschriebenen Person gefordert.
Sollten auch Sie eine entsprechende urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist stets zunächst im Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich zutreffen.
Auch im Falle des Zutreffens ist jedoch vor Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vielzahl von Verpflichtungen und Maßnahmen durchzuführen, wobei uns naturgemäß bekannt ist, dass sich die meisten Personen nicht über den Pflichtumfang bewusst sind.
Wir beraten unsere Mandantschaft seit vielen Jahren deutschlandweit in verschiedensten urheberrechtlichen Abmahnkonstellationen.
Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung mit einer Rückrufbitte an [email protected] zusenden oder uns für eine kostenlose telefonische Erstberatung, idealerweise mit voriger Zusendung der Abmahnung, unter der Nummer 02307/17062 erreichen.
Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.