Wie wir bereits häufig berichtet hatten, vertreten wir regelmäßig Mandanten gegen den Verband bayerischer Kfz-Innungen. Der Verband bayerischer Kfz-Innungen verfolgt konsequent und vehement Anbieter von Kraftfahrzeugen, die unter dem Deckmantel des „Privaten“ Autos/Kraftfahrzeuge auf dem Markt anbieten.


Jeder Vertragsstrafenfall beginnt naturgemäß mit einem originären Abmahnschreiben, in dem der Verband die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen objektiv gewerblicher Verkaufsangebote fordert. Die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit erfolgt hierbei nach der Rechtsprechung grundsätzlich anhand rein objektiver Kriterien. Insofern gilt hierbei die Anzahl der innerhalb eines kurzen Zeitraumes angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge als entscheidender Faktor. Auch bei einer Eigennutzung wird hierbei grundsätzlich die tatsächliche Nutzungsdauer zwischen Ankauf und erstmaligen Verkaufsangebot sowie Preisgestaltung zugrunde gelegt.


Alles in allem ist festzustellen, dass die Frage des gewerblichen Handelns stets einer Gesamtabwägung unterliegt. Vielfach wird u. a. auch dahingehend argumentiert, dass der Bundesgerichtshof eine Grenze bei zwei Fahrzeugen pro Jahr zieht.


Wir haben bereits in den vergangenen Jahren hunderte von Fällen dieser Art vertreten. Hierbei vertreten wir auch regelmäßig gegen die Vertragsstrafen, die sehr häufig nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verband geltend gemacht werden. Häufig vergehen mehrere Jahre, bis es sodann zum Fall der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kommt.


Nach unserem Eindruck überwacht der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. ganz genau den Markt. Dies erfolgt häufig durch die Angabe von Telefonnummern, hinsichtlich derer der Verband sodann relativ schnell auf vermeintliche Zweittäter kommt.


In den uns aktuell vorliegenden Fällen werden von unseren Mandanten Beträge zwischen 5.000,00 € und 8.000,00 € gefordert. Wir haben durchaus in der Vergangenheit auch nicht selten Fälle vertreten, bei denen von unseren Mandanten Beträge im hohen fünf- sogar vereinzelt im sechsstelligen Bereich gefordert werden.


Wie ist mit einer solchen Vertragsstrafenanforderung umzugehen?


Im Regelfall erfolgt zunächst ein Schreiben, in dem die rein objektiv festgestellten Tatsachen, nämlich der Verkauf von bestimmten Autos, dem Unterlassungsschuldner mitgeteilt wird. Er wird sodann aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen.


An dieser Stelle müssen wir bereits raten unbedingt von einer etwaigen Stellungnahme abzusehen und zu diesem Zeitpunkt eine Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuholen. Die uns vorliegenden Vertragsstrafenfälle zeigen, dass relativ schnell ein gewerbliches Handeln angenommen wird.


So liegt uns bspw. derzeit ein Fall vor, bei dem die strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsschuldner im Jahre 2020 abgegeben wurde. Sodann erfolgten im Jahre 2021 sowie im Jahre 2023 zwei weitere Verkäufe, die der Verband nunmehr zum Anlass nimmt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € von unserer Mandantschaft zu fordern.


In derartigen Fällen ist genau am Wortlaut der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu arbeiten und festzustellen, ob in derartigen Konstellationen überhaupt eine Vertragsstrafe verwirkt ist. Wir haben hier häufig Zweifel.


Nach unserer Erfahrung ist es jedoch so, dass auch in Zweifelsfällen durchaus sehr gute Ergebnisse durch Verhandlungen erreicht werden können. Sprechen die Fälle klar zu Gunsten unserer Mandantschaft, raten wir natürlich auch häufig dazu keinerlei Zahlungen vorzunehmen, und ein gerichtliches Verfahren abzuwarten.


Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie nicht eigenmächtig tätig werden. Die Gegenseite ist sehr geschult. Im weiteren Verlauf der Vertragsstrafenfälle kommt es sodann dazu, dass eine auf das Gebiet hoch spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt wird, um den Druck in der Sache sodann noch einmal zu erhöhen. Es ist hier von entscheidender Bedeutung Waffengleichheit herzustellen, sodass Sie sich in diesen Konstellationen unbedingt eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht gehört, bedienen sollten.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir vertreten seit nunmehr über 15 Jahren Mandanten im Wettbewerbsrecht. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind wir auf dieses Rechtsgebiet hoch spezialisiert und haben in unserer Kanzlei weit über 10.000 Abmahnungen bereits bearbeitet. Wir bieten Ihnen in diesen Fällen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihr Aufforderungs-/Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail an [email protected] zu. Alternativ rufen Sie uns unter 02307/17062 an. Wir stehen Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.