Verjährung von Darlehensansprüchen und Zinsen: Wie lange kann die Bank Darlehensforderungen und Zinsen gegenüber dem Verbraucher geltend machen?

Verbraucherdarlehen sind Darlehen, die zwischen einem Kreditgeber, i. d. R. einer Bank, und einem Verbraucher abgeschlossen werden. Sie unterliegen spezifischen gesetzlichen Regelungen. Ein regelmäßig besonders relevanter Aspekt ist die Frage der Verjährung von Ansprüchen der Bank gegenüber Darlehensnehmern: Ist die Darlehens- oder Zinsforderung verjährt, kann die Bank diese nicht mehr erfolgreich gegen Sie geltend machen.

1. Verjährung von Darlehensforderungen

Die Vorschriften des BGB regeln die Verjährung von Darlehensforderungen. Im Grundsatz beginnt die Verjährung mit Ende des Jahres, in dem der Darlehensvertrag fällig ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§§ 194 ff.).

Beispiel:

A schließt bei B einen Darlehensvertrag über 100.000,- EUR ab, den er 2021 zurückzahlen muss. Die Verjährung für die Rückzahlung beginnt daher am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024. Hat die Bank bis dahin keine Forderung geltend gemacht, ist die Forderung gem. § 214 Abs. 1 BGB verjährt.

Auch Zinsforderungen können verjähren. Zinsen, die aufgrund des Darlehensvertrags entstehen, unterliegen ebenfalls der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Zinsen, die sich i. d. R. aus dem Darlehensvertrag ergibt. Gibt es keine ausdrückliche Regelung, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 488 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Zinsen jeweils am Jahresende fällig werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.

2. Besonderheiten des Verbraucherdarlehens

Die Verjährung von Verbraucherdarlehen gestaltet sich hingegen etwas komplizierter. Ein Verbraucherdarlehen ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (vgl. § 491 Abs. 1 und 2) - erfasst sind damit in der Regel Konsumentendarlehen (Mobiliar- wie auch Bau-/Immobiliardarlehen).

Die Fälligkeit der einzelnen Raten und der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens ist zeitlich genau bestimmt. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten, gerät der Verbraucher automatisch in Verzug und muss gem. § 497 Abs. 1 BGB den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs.1 verzinsen. Im Verzug beginnt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren jedoch nicht, sondern der Anspruch wird zunächst für zehn Jahre gehemmt (vgl. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Erst nach Ablauf der zehn Jahre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 BGB), sodass Darlehen plus Zinsen frühstens nach 13 Jahren verjähren.

Handelt es sich bei dem Beispiel von oben um einen Verbraucherdarlehensvertrag hieße das, dass die Verjährung des Anspruchs unter den vorbenannten Voraussetzungen nicht am 31.12.2021 beginnt, sondern aufgrund der zehnjährigen Hemmung am 31.12.2031 und entsprechend erst am 2034 endet.

Rückzahlung nach der Kündigung eines Verbraucherdarlehens

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren kontrovers diskutiert, ob die Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nur auf den Rückzahlungsanspruch noch laufender Darlehen, oder auch bereits gekündigte Darlehen anwendbar ist. Mehrere landesgerichtliche Entscheidungen forderten, diese auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken (zum Beispiel LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019, Az. 2 O 1604/19; LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16).

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der BGH haben diese Auffassung jedoch abgelehnt (zum Beispiel OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006, Az. 13 U 30/06; BGH, Beschluss vom 22.10.2019 – Az. XI ZA 9/19; BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – Az. XI ZR 263/06). Demnach ließe der Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach die Verjährung „der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen“ gehemmt sind, es nicht zu, davon die Rückzahlung des Restdarlehens nach Kündigung auszunehmen. Damit ist mittlerweile gefestigt, dass auch die Rückzahlung des aus dem Darlehensvertrag Geschuldeten nach Kündigung des Darlehensvertrags grundsätzlich Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist und damit eine 10-jährige Hemmungsfrist gilt.

3. Weitere Vorschriften für die Verjährungshemmung:

Es gibt weitere Umstände können die Verjährung unterbrechen oder hemmen, zum Beispiel:

- gem. § 203 BGB, wenn sich die Parteien in Verhandlung über den Anspruch oder die den    Anspruch begründenden Umstände befinden.

- gem. § 204 BGB durch die Erhebung einer Klage oder der Versuch der Zwangsvollstreckung vgl. z. B. Amtsgericht Hanau, Urteil 39 C 1522/23, in dem der Beklagte davon ausging, dass der Anspruch verjährt sei, dabei aber nicht beachtet hat, dass die Verjährung durch das Mahnverfahren gehemmt wurde.

- wenn der Darlehensvertrag spezielle Klauseln enthält, die die Verjährungsfrist verlängern oder einen späteren Verjährungsbeginn festlegen;


Diese Klauseln sind aber nur gültig, wenn sie den Darlehensnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Fazit:

Fordert die Bank Sie zur Rückzahlung von Darlehen oder Zinsen auf, lohnt es sich immer sich zu vergewissern, dass die Forderung nicht schon verjährt ist. Denn ist sie verjährt, kann die Verjährungseinrede erhoben werden und sie brauchen das Geld nicht zurückzahlen und die Bank muss die Forderung einstellen. Die Inanspruchnahme von Fachanwälten ist dringend zu empfehlen. 

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.

-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht-