In einem Kündigungsschutzprozess hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers belegen, grundsätzlich verwertbar sind. Dies gilt auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht.