Viele Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind es gewohnt, dass Leistungen oft zunächst nur vorläufig für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes fordert das Jobcenter meist Unterlagen wie Einkommensnachweise, Nebenkostenabrechnungen etc. an und man erhält meist innerhalb von 12 Monaten einen weiteren sogenannten endgültigen/abschließenden Leistungsbescheid für diesen Zeitraum. 

Gab bzw. gibt es innerhalb des 12-Monatszeitraums keinen endgültigen Leistungsbescheid, so gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig. D. h. zum einen, dass das Jobcenter bei einer Überzahlung keine Erstattungsforderung mehr stellen kann, auf der anderen Seite jedoch auch, dass für den Fall, dass man zu wenig Leistungen erhalten hat, eine Nachzahlung für den Leistungsberechtigten ebenfalls nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Dies alles ist in § 41a Abs. 3 SGB II geregelt.

Was muss beachtet werden?

Aus Anlass der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber hier nun eine Änderung vorgenommen.

Für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.3.2021 begonnen haben, gilt, dass eine endgültige Bewilligung des Leistungsanspruches nur auf Antrag des Leistungsberechtigten erfolgt.