Hohe Nachforderungen bei Betriebsprüfungen
Betriebsprüfungen der Sozialversicherung führen häufig zu erheblichen Nachforderungen an Beiträgen zur Sozialversicherung, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind. Eine nachträgliche Geltendmachung des hälftigen Beitragsanteils gegenüber dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich, sodass der Arbeitgeber allein den unterbliebenen Beitragsabzug zu tragen hat.