Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft leitet - weitgehend weisungsfrei vom Aufsichtsrat, Vertreterversammlung und Mitgliederversammlung – die Geschäfte der Genossenschaft. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass die Genossenschaft in manchen Situationen den Vorstand „loswerden“ möchte. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was die Beteiligten zu beachten haben, lesen Sie nachfolgend:

Was Vorstandsamt und Vorstandsvertrag unterscheidet

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes als Vorstand einer Genossenschaft aus, so ist die Beendigung der Vorstandsstellung (Amt) von der Beendung des Vorstandsvertrages (Dienstvertrag) zu unterscheiden.

Das Amt als Vorstand der Genossenschaft betrifft die formale Stellung als Vorstand. Der Vorstandsvertrag hingegen konkretisiert die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Das Vorstandsamt endet gewöhnlich durch Abberufung bzw. Widerruf der Bestellung. Der Vorstandsvertrag endet gewöhnlich durch Kündigung.