Arbeitnehmer erlangen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG), wenn nach § 1 Abs. 1 KschG dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
(1) Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer, die in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden für den Arbeitgeber tätig sind. Selbstständige fallen dementsprechend nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, sodass das Kündigungsschutzgesetz für diese Gruppe keine Anwendung findet.
Bei unklaren Fällen, sind für die Unterscheidung folgende Kriterien maßgebend: tatsächliche Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, Bindung an Arbeitszeiten und an den Arbeitsort, Abhängigkeit des Arbeitnehmers von Arbeitsmaterialen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden sowie die Unterordnung einer Leitungsposition.
Das Arbeitsverhältnis kommt zustande, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen, der mündlich oder schriftlich ist.
(2) Wartezeit von sechs Monaten
Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben, damit der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erlangen kann.
Achtung: Die gesetzliche sechs Monatsfrist gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vereinbart wurde.
Die Wartezeit beginnt, wenn gegenseitige Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien begründet werden. Dies ist in der Regel, aber nicht zwingend der Tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen soll
Darüber hinaus darf keine - noch so geringe - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit stattfinden. Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen bestehen. Ausnahmsweise ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers stattfindet, verhältnismäßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Info für Ausbilder und Auszubildende: In die Wartezeit mit einzurechnen ist eine Ausbildungszeit zum Zwecke der Berufsausbildung, wenn diese unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber absolviert wurde.
(3) Kleinbetriebsklausel
Nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG muss das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb bestehen, in dem in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist die Kleinbetriebsklausel nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anzuwenden.
Es gilt dementsprechend für Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden ein Wert von 0,5
- von nicht mehr als 30 Stunden ein Wert von 0,75
- von mehr als 31 Stunden ein Wert von 1
Beachte für Alt-Arbeitnehmer: Hier gilt weiterhin nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG der abgesenkte Schwellenwert.
Fazit: Wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, ist das KSchG anwendbar.