Praxistipps für Erblasser, Erben und Enterbte
Mit Testamenten wird oft erheblich in die gesetzliche Erbfolge eingegriffen. Da es dabei sowohl Gewinner als auch Verlierer gibt, wird im Erbfall ganz genau hingesehen, ob das Testament auch wirklich gültig ist. Nachfolgend erfahren Sie, welche letztwilligen Verfügungen gegebenenfalls unwirksam oder anfechtbar sind und wie man einen Streit darüber klärt.
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Formfehler und Willensmängel – diese Testamente sind ungültig
Testamente können sowohl von vornherein nichtig sein und daher gar keine Wirkung entfalten. In einigen Fällen können aber auch zunächst gültige Verfügungen durch eine Anfechtung im Erbfall aus der Welt geschaffen werden.
Unwirksam sind Testamente vor allem, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form bei der Errichtung nicht eingehalten wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt dabei insbesondere das eigenhändige (handschriftliche) Testament als auch das notariell beurkundete Testament.
Auch eine fehlende Testierfähigkeit aufgrund geistiger Defizite führt dazu, dass der letzte Wille nicht gültig errichtet werden kann. Praxisrelevant sind vor allem die Fälle, in denen der Erblasser bei der Testierung an Demenz in fortgeschrittenem Stadium litt.
Selten anzutreffen sind Testamente, die deshalb nicht gültig sind, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sind.
Anfechtbar sind letztwillige Verfügungen, wenn sich der Erblasser beim Verfassen geirrt hat. Das gilt sogar im Fall des sonst im Zivilrecht unbeachtlichen Motivirrtums, wenn also anzunehmen ist, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn er gewusst hätte, wie sich die Dinge später entwickeln.
Darüber hinaus können Testamente dann angefochten werden, wenn manipulativ durch Täuschung oder Drohung auf den Testierenden eingewirkt wurde oder wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.