Auf der Suche nach einem Gebrauchtwagen kommt man nicht an den einschlägigen Online-Portalen vorbei. Die Inserate zu den Fahrzeugen sind dort häufig überladen mit Begrifflichkeiten, die das Fahrzeug möglichst detailliert beschreiben sollen. Die meisten von ihnen betreffen konkrete Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges. Einige beschreiben dagegen den Zustand des Fahrzeuges („top gepflegt“, „technisch einwandfrei“, „neuwertig“ etc.). Sehr oft liest man auch, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei. Die Frage, welche Erwartung auf Käuferseite damit verbunden werden darf, lässt sich nicht so einfach beantworten, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Rostock zeigt.