Aus medien- und presserechtlicher Sicht sind hierbei zwei verschiedene Blickwinkel zu betrachten: Einerseits der Schutz des Täters und andererseits der Opferschutz.

In Bezug auf den Täter dürfen keine unwahren Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.

Außerdem sind wegen der Unschuldsvermutung die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten, die auch für Blogger, Influencer & Co. gelten!

Danach sind Verdachtsäußerungen nur zulässig, wenn 1. ein öffentliches Informationsinteresse besteht, 2. die journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (insb. Einholung einer Stellungnahme bei dem Betroffenen); 3. ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen und 4. sie keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

Opfer sollten im Zweifel lieber nicht identifizierend genannt oder bildlich gezeigt werden, da die Opfer – im Gegensatz zu den Tätern – nicht freiwillig die Rechtsordnung gebrochen und damit nicht selbstbestimmt ein Interesse an seiner Person geschaffen haben.

Wichtig ist dabei noch zu wissen, dass Dabei eine Identifizierung nicht nur durch die Namensnennung oder Bildnisverbreitung möglich, sondern auch Abkürzungen, Beschreibungen, Verpixelungen zu einer Identifizierung führen können. Die Anforderungen der Gerichte, wann jemand identifizierbar sind, sind relativ gering. 

Gilt das auch für TikToker, Youtuber oder Influencer oder nur für etablierte Journalisten?

Grundsätzlich müssen sich auch die Influencer/ Content Creator in den sozialen Netzwerken an die presserechtlichen Grundsätze halten. Nur Privatpersonen/ ganz kleine Influencer können sich ggf. auf ein Laienprivileg berufen. Hierbei sind dann die Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten geringer. Aber die Grenzen verlaufen fließend! 

Wer mehrere 10.000 oder 100.000 Follower hat, muss sich genauso streng behandeln lassen, wie die etablierte Presse. Das ist auch völlig richtig so, weil die Reichweite oft enorm ist und zu rieseigen Reputationsschäden führen kann.

Dürfen US-amerikanische Content Creator und Journalisten mehr als Deutsche?

Ja, denn in den USA ist die Meinungs- und Pressefreiheit tendenziell stärker geschützt als das Persönlichkeitsrecht und wird nahezu als unantastbares Grundrecht betrachtet, während in Deutschland beide Rechte auf gleicher Ebene stehen und individuell abgewogen werden müssen. Das US-System fördert eine freiere und oft aggressivere Berichterstattung, während das deutsche System stärker auf den Schutz der individuellen Würde und Privatsphäre ausgerichtet ist. In USA sind Eingriffe in die Pressefreiheit nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei direkter Anstiftung zu Gewalt oder nachweisbarer vorsätzlicher Rufschädigung.

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