In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer ein Bußgeld i.H.v. 30,00 € gegen den Betroffenen als "Halter und Fahrer" festgesetzt. Sowohl vor dem Amtsgericht Siegburg, als auch vor dem Oberlandesgericht Köln hatte der Betroffene keine Chance. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  folgte der Argumentation, dass von der Eigenschaft als Halter nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass der Halter zum Zeitpunkt des Verstoßes auch Fahrer gewesen ist. Die Angaben im Bußgeldbescheid und im Urteil waren nicht ausreichend, um die Eigenschaft als Fahrer zu beweisen. Diese Angabe und ein Foto des stehenden Fahrzeugs haben dahingehend keinen Beweiswert. Der Halter hatte zum Vorwurf geschwiegen, was jedoch nicht gegen ihn gewertet werden darf.

Wörtlich führte das BVerfG mit Beschluss vom 17.05.2024, Az. 2 BvR 1457/23 aus:

"Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt."

Gestützt wurde die Verfassungsbeschwerde auf das Willkürverbot, das in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Das sah das Bundesverfassungsgericht auch so und verwies darauf, dass die Vor-Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. 

Die Entscheidung bedeutet jedoch für die Praxis nicht, dass jedweder Parkverstoß ohne Konsequenzen bleibt, solange der Fahrer nicht "auf frischer Tat" erwischt wird. Vielmehr gibt es andere Instrumente, als die Verhängung eines Bußgeldes. So kommt, bei entsprechender Bewertung, das Abschleppen des Fahrzeugs in Betracht, dessen Kosten regelmäßig vom Halter zu tragen sind und deutlich höher ausfallen, als ein mögliches Bußgeld. Falls die Ermittlungen des Fahrers offenkundig oder bspw. mehrfach vereitelt werden, droht zudem eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage. Insofern stehen ausreichende, staatliche Sanktionierungsmöglichkeiten zur "Verkehrserziehung" zur Verfügung und es sollte im Einzelfall genau geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie Sinn macht.