Recht am eigenen Bild: Schadensersatz nach Lizenzanalogie, wenn Ihre Persönlichkeitsrechte unerlaubt kommerzialisiert werden
Ihr Foto, Ihre Stimme, ein Video oder ein Zitat von Ihnen wurden ohne Ihre Einwilligung für kommerzielle Zwecke genutzt? Und Sie fragen sich, ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist? Solche Verletzungen des kommerziellen Persönlichkeitsrechts sind keine Seltenheit – und betreffen nicht nur Stars, sondern auch Privatpersonen. Doch was können Sie tun, wenn Ihre Rechte verletzt wurden?
Was sind Persönlichkeitsrechte? – Und was bedeutet Kommerzialisierung?
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht ausdrücklich normiert, wurde aber von der Rechtsprechung aus dem Grundgesetz hergeleitet und nimmt damit Verfassungsrang ein. Es besteht aus der Allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Menschenwürdekern. Rechtsträger vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht können damit nur natürliche Personen (Menschen) und keine juristische Personen (bspw. ein Unternehmen) sein.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Das heißt, es kommt immer dann zum Tragen, wenn kein spezielleres Persönlichkeitsrecht greift. Beispiele dafür sind das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus den datenschutzrechtlichen Regelungen wie BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Beide Persönlichkeitsrechte sind zwar spezialgesetzlich normiert, stellen aber unter anderem Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und nehmen damit ebenfalls Verfassungsrang ein.
Das kommerzielle Persönlichkeitsrecht dagegen ist kein besonderes Persönlichkeitsrecht per se. Alle Arten von Persönlichkeitsrechten können hier geschützt sein. Hinzu kommt einfach der wirtschaftliche (=kommerzielle) Part, der mit der Verwendung/Vermarktung der Persönlichkeitsmerkmale einhergeht.
Welche Persönlichkeitsrechte werden am häufigsten kommerzialisiert?
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat einen weiten Schutzbereich und umfasst grundsätzlich alle denkbaren Fälle, in denen die Menschenwürde oder die persönliche Handlungsfreiheit bzw. die freie Entfaltung der Persönlichkeit betroffen sind.
Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht treten oft in Ausübung anderer Grundrechte auf. Das häufigste Beispiel auf der Gegenseite ist die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Da Grundrechte grundsätzlich gleichwertig sind, muss abgewogen werden, welchem Grundrecht in diesem konkreten Fall der Vorzug zu geben ist. Ein Kriterium ist das Abstellen auf die Sphärentheorie. Man geht nämlich davon aus, dass Persönlichkeitsrechte in drei Sphären auftauchen und diese einen gestaffelten Schutz bieten. Ist die Intimsphäre betroffen, wird der umfassendste Schutz gewährt, da diese den engsten Bezug zur Menschenwürde aufweist, welche laut Art. 1 Abs. 1 GG „unantastbar“ ist. Dagegen wird der Schutz gelockert, wenn die Privatsphäre betroffen ist. Die meisten langwierigen Streitigkeiten betreffen die Privatsphäre, da hier die ausführlichste Abwägung stattfinden muss. Den geringsten Schutz bietet die Sozialsphäre, die beispielswiese im Kontext der Berufsausübung betroffen ist.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Geschützt werden Betroffene hier gem. § 22 KUG vor der ungenehmigten Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung des eigenen Bildnisses.
Wohlgemerkt nur Bildnisse; keine Bilder. Der Unterschied liegt darin, dass auf einem Bildnis eine Person erkennbar ist. Klassischerweise ein Portraitfoto. Das eigene Bildnis ist dann betroffen, wenn man für einen noch so kleinen Personenkreis identifizierbar ist. Ausschlaggebend können sein: das Gesicht, andere Körperteile und Merkmale (bspw. Tattoos) oder spezifische Begleitumstände der Veröffentlichung gegeben sein. Umfasst sind neben Fotografien und Videos auch Skulpturen oder Nachstellungen mit Doubles oder Videospielcharakteren.
Wenn das Recht am eigenen Bild betroffen ist, wird nicht nur auf die Sphärentheorie abgestellt, sondern auch auf die Ausnahmeregelungen in den §§ 23, 24 KUG, nach welchen ein Bildnis auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um ein Bildnis handelt, welches im Kontext eines zeitgeschichtlichen Ereignisses veröffentlicht wurde (Fußball-WM, Krönungszeremonie, Person ist prominent) oder die abgebildete Person im Zuge einer öffentlichen Versammlung abgelichtet wurde (Demonstration).
Das Recht am eigenen Namen
Bei der kommerziellen Verwertung von Persönlichkeitsrechten spielt gerade bei berühmten Personen auch deren Namensrecht eine große Rolle. Der Namensschutz ist einfachgesetzlich in § 12 BGB geregelt und schützt nicht nur davor, dass andere Personen die eigene Identität annehmen. Namensmissbrauch kann auch zu wirtschaftlichen Zwecken stattfinden. Beispielsweise, wenn mit dem Namen einer reputierlichen/berühmten Person für ein Produkt geworben wird, ohne dass ein entsprechender Werbevertrag zugrunde liegt. Auch zum Verwechseln ähnliche Namen, die in einem eindeutigen Kontext auf die betroffene Person hinweisen, sind vom Tatbestand umfasst.
Im Urheberrecht ist das Namensrecht ebenfalls einfachgesetzlich in § 13 UrhG verankert und dient der Anerkennung der Urheberschaft. Auch hier sind neben rein ideellen Interessen die kommerziellen Teile des Persönlichkeitsrechts betroffen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kennt der deutsche Gesetzgeber schon durch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Auf europäischer Ebene ist sie über die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) geschützt.
Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt sich um das Recht eines jeden, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die eine Person identifizierbar machen und/oder ihr zugeordnet werden können. Darunter fallen Fotografien, Namen, Adressen, Telefonnummern, amtliche Daten, Digital Footprints und nahezu jede erdenklich Art von Daten, denen ein Informationsgehalt zu einer Person zu entnehmen ist.
Das kommerzielle Persönlichkeitsrecht
Das kommerzielle Persönlichkeitsrecht steht auf einer besonderen Stufe neben allen anderen allgemeinen und besonderen Persönlichkeitsrechten. Denn: Sie alle lassen sich in zwei unterschiedliche Bereiche aufsplitten. – Die ideellen Interessen einerseits und die kommerziellen Interessen andererseits.
Man spricht auch von den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts. Bei dem Recht am eigenen Bild ist es am anschaulichsten:
Denken Sie an ein Model, dessen Gesicht ohne Erlaubnis in einer Werbekampagne auftaucht. Hierbei sind sowohl die ideellen Interessen als auch die finanziellen Interessen betroffen.
Häufige Beispiele für kommerzielle Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus der Praxis:
1. Unverschämtheit: Ihr Bildnis in der Werbung
Das eigene Bildnis taucht ungefragt in eienr Werbekampagne auf? Das verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Besonders heikel: Wenn ein Foto für Printwerbung freigegeben wurde, aber plötzlich auch online genutzt wird. Die größere Reichweite und der digitale Footprint können erhebliche finanzielle Ansprüche rechtfertigen.
2. Promis aufgepasst: Ihr Gesicht und Ihr Name verkaufen Produkte!
Berühmte Personen werden oft ohne Erlaubnis für Marketing genutzt. Neben der Werbung werden die Persönlichkeitsmerkmale gern auch mal auf das Produkt gedruckt. Betroffen sein können bspw. das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Prominentes Beispiel: Anfang der 2000er hat ein Computerspielhersteller genau das mit dem Cover eines PC-Spiels und dem Foto des Fußballprofis Oliver Kahn getan. Auch die Verwendung des Bildnisses als Avatar im Spiel an sich war eine kommerzielle Persönlichkeitsrechtsverletzung; Herr Kahn hatte damals erfolgreich gegen ES Sports geklagt (OLG Hamburg, 13.01.2004, 7 U 41/03).
3. Wenn die Meinung nicht von einem selbst stammt: Fake-Rezensionen
Wenn ein vermeintliches Zitat für eine Fake-Rezension verwendet wird, liegt darin ebenso eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Problem: Oft handelt es sich in diesen Fällen um Satire, die wiederum von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. In einem solchen Fall müsste eine Interessenabwägung stattfinden.
4. Datenmissbrauch: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Von Adressen über Telefonnummern bis hin zu Fotos: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt Ihre personenbezogenen Daten – und ihren wirtschaftlichen Wert. Jede Verarbeitung ohne Ihre Zustimmung kann eine Verletzung darstellen – sei es durch Werbung, Apps oder Social Media.
5. Ihr Name wird in einem Song durch den Dreck gezogen?
Bei Songtexten gilt grundsätzlich die Kunstfreiheit und die Meinungsfreiheit. Dennoch gibt es Grenzen, die durch Persönlichkeitsrechte gesteckt werden. Wenn in einem Song eine Person im Einzelnen vorrangig beleidigt oder insgesamt herabgewürdigt wird, ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Dann müsste im konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden.
Welche Ansprüche habe ich bei kommerziellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
- Gegendarstellungsanspruch
Vorrangig aus dem Presserecht stammt der Anspruch auf Gegendarstellung. Im Sinne der Waffengleichheit zwischen Presse und Betroffenen können Letztere selbst Stellung zum Inhalt beziehen. Die widersprechenden Tatsachen müssen dann ohne schuldhafte Verzögerung und im selben Medium wie die beanstandete Äußerung veröffentlicht werden. Probleme ergeben sich hier bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie dem sogenannten Alles-oder-nichts-Prinzip. Demnach ist die Gegendarstellung insgesamt nichtig, wenn eine der strengen Voraussetzungen nicht erfüllt ist (bspw. der Wortlaut weitreichender ist als der beanstandete Pressetext).
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Am einfachsten lassen sich bereits erfolgte oder zu befürchtende kommerzielle Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit einem (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch in einem ersten schnellen Schritt eindämmen. Man spricht hier von Erstbegehungsgefahr, wenn die Verletzung anhand konkreter Umstände tatsächlich zu befürchten ist. Dagegen liegt Wiederholungsgefahr automatisch vor, wenn die Verletzung bereits vorliegt. Zur Unterlassung gehört auch das Unterlassen des Sein-Zustands, weshalb der Anspruch auf Löschung und Beseitigung mit enthalten ist.
- Berichtigungsanspruch/Widerruf
Der Berichtigungsanspruch stammt wieder originär aus dem Presserecht und ist dort vor allem in Form des Widerrufs relevant. Wichtig ist hier, dass damit nur falsche Tatsachenbehauptungen angegriffen werden können; keine Meinungsäußerungen.
- Geldentschädigung
Der Anspruch auf Geldentschädigung richtet sich auf die Verletzung von ideellen Schäden, nicht von geldwerten Schäden. Persönlichkeitsrechte implizieren einen hohen Anteil an ideellen Interessen, die keine vorrangig wirtschaftliche Zielrichtung haben. Achtung: Es muss eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Die Schwierigkeit liegt hier regelmäßig darin. Die Höhe der Entschädigungssumme zu beziffern. Orientiert werden kann sich daran, wie lange die Rechtsverletzung bestand und welche Sphären betroffen waren (Sozial-, Privat- oder Intimsphäre).
- Schadensersatzanspruch
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist eine Rechtsverletzung und ein Verschulden des Störers. Beim Schadensersatzanspruch richtet sich im Gegensatz zum Geldentschädigungsanspruch das Begehr auf Ersatz für materielle Schäden. Daher ist dieser Anspruch insbesondere bei Verletzungen kommerzieller Persönlichkeitsrechte relevant. Ganz besonders betroffen sind dabei prominente Personen, die sonst gewöhnlich für sich selbst aus ihrer Prominenz Kapital schlagen. Werbung, Produktgestaltung – sie dienen oft als Leitbild und regen den Verbraucher zum Kauf an.
Die wichtigste Problematik ergibt sich dann, wenn es um die Bezifferung des Schadens geht, also die Höhe des Ersatzanspruches. Denn nicht immer ist es so, dass ein ganz genau bezifferbarer Schaden entstanden ist. Hier kommt die Lizenzanalogie ins Spiel.
Und: Die geldwerten Ansprüche können nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden – also entweder außergerichtlich einigen oder einklagen.
Lizenzanalogie: So wird Ihr Schaden berechnet
Betroffene können bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zwischen drei Arten der Schadensberechnung wählen: Ersatz der Vermögenseinbuße inkl. entgangenem Gewinn, Herausgabe des Verletzergewinns und Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
1. Ersatz der Vermögenseinbuße, entgangener Gewinn: Konkreter Schaden
Sobald der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung selbst eine Vermögenseinbuße erleidet, kann dieser Defizit herausverlangt werden. Zum Beispiel kann der Ruf durch eine nicht genehmigte Werbekampagne für ein umstrittenes Produkt oder eine politische Partei derart leiden, dass anstehende Kooperationen gecancelt werden.
Daneben kann entgangener Gewinn herausverlangt werden. Dabei handelt es sich um einen hypothetischen Gewinn, der sonst ohne die Verletzungshandlung wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre.
Das Problem: Wenn ein konkreter Schaden geltend gemacht wird, muss dieser nachprüfbar festgestellt werden. Die Beweislast hinsichtlich Höhe und Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden trägt hier der Betroffene. Das ist oft schwer ermittelbar, langwierig und damit nicht immer der beste Weg der Schadensberechnung.
2. Verletzergewinn
Bei Herausgabe des sogenannten Verletzergewinns kann die Herausgabe des Gewinns verlangt werden, den der Störer mit der Verletzungshandlung erzielt hat. Auch hier trägt der Betroffene die Beweislast und die Ermittlung des Reingewinns kann sich schwierig gestalten. Außerdem ist der Verletzergewinn (sofern der Störer bspw. nur geringe Reichweite hat) nicht immer der lukrativste Weg, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
3. Lizenzanalogie
Die Lizenzanalogie ist dagegen oft lukrativer - und auch einfacher anzuwenden, da Betroffene hier nicht auf Auskünfte der Gegenseite angewiesen sind. Es trifft sie zwar auch hier die Darlegungs- und Beweislast, allerdings kann sich hier auf die eigene Lizenzierungspraxis oder die Vorstellung einer angemessenen Lizenzgebühr bezogen werden. Sie ist bei kommerziellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gängige Rechtsprechungspraxis und auch in § 97 Abs. 2, Satz 3 UrhG zu finden:
„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Es wird also ein Lizenzvertrag quasi nachträglich fingiert. Aber Achtung: Dadurch kommt kein tatsächlicher Lizenzvertrag zustande.
Da es bei der Lizenzanalogie nicht auf einen konkret zu beziffernden Schaden ankommt, sondern darauf, dass der Störer nicht besser gestellt wird als jemand, der ordnungsgemäß eine Lizenz erworben hätte, kann hier auch in Fällen eines geringen Schadens „mehr herausgeholt“ werden. Denn: Es geht hier vor allem um die Präventivfunktion, die die Hemmschwelle zu einer erneuten Verletzungshandlung anheben soll.
Und es spielt keine Rolle, ob der Störer durch die Rechtsverletzung tatsächlich einen Gewinn gemacht hat oder dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Auch, ob überhaupt in einen Lizenzvertrag eingewilligt worden wäre, ist unerheblich. Dann wird einfach eine fiktive Lizenzgebühr herangezogen.
Ein Problem bei der Lizenzgebühr liegt oft in der Begründung der Anspruchshöhe. Günstig ist es, wenn es sich um eine prominente Person handelt, die ohnehin Profit aus seiner Berühmtheit schlägt. In einem solchen Fall liegt in der Regel eine Preisliste vor, welche zugrunde gelegt werden kann.
Ein berühmtes Beispiel aus jüngerer Zeit ist die Verwendung eines Fotos von TV-Persönlichkeit Günther Jauch als Clickbait für einen Artikel, in welchem es überhaupt nicht um ihn ging. Es gab also keinen redaktionellen Grund für die Verwendung des Bildes, die Pressefreiheit oder Ausnahmegründe aus dem KUG (zeitgeschichtliches Ereignis) waren somit hier nicht berührt. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das darin enthaltene kommerzielle Persönlichkeitsrecht von Herrn Jauch wurden hier eindeutig verletzt. Der Schadensersatzanspruch wurde mittels Lizenzanalogie ermittelt und fiel in diesem Fall mit 20.000 EUR angemessen hoch aus (BGH, 21.01.2021, I ZR 120/19).
Neben dem Schadensersatz im eigentlichen Sinne kann ebenso die Erstattung der anfallenden Kosten im Rahmen der Rechtsaufklärung beantragt werden. Klassischerweise handelt es sich um die Anwaltskosten und die Kosten für Sachverständige.
Wurden auch Sie in Ihrem kommerziellen Persönlichkeitsrecht verletzt und möchten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie? Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch!