Von Rechtsanwälten Jens-Arne Former und Dr. Marc Laukemann*



Einleitung: „Einmal Konkurrent, immer Konkurrent?“

Wettbewerbsverbote sind in der Arbeitswelt oft umstritten. Besonders bei Kündigungsschutzverfahren nach fristloser Kündigung stellt sich die Frage, ob und wie diese Verbote durchsetzbar sind. Ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf beleuchtet die Problematik.


Typische Probleme: „Riskante Spielzüge im Kündigungsschutzverfahren“

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen erhebliche Risiken, wenn Wettbewerbsverbote während eines Kündigungsschutzverfahrens zur Debatte stehen. Das Urteil des LAG Düsseldorf zeigt, dass bestehende Wettbewerbsverbote auch während solcher Verfahren wirksam bleiben können.


Rechtliche Grundlagen: „Gesetzliche Stolperfallen“

Die rechtliche Grundlage für Wettbewerbsverbote bildet § 60 HGB. Dieser verbietet Arbeitnehmern während des Arbeitsverhältnisses, im gleichen Geschäftszweig wie der Arbeitgeber tätig zu sein. Auch während eines Kündigungsschutzverfahrens bleiben diese Verbote bestehen, sofern die Kündigung nicht rechtskräftig ist.


Entscheidung des LAG Düsseldorf: „Kein Freifahrtschein für Wettbewerb“

Das Urteil des LAG Düsseldorf vom 25. Oktober 2023 (Az.: 12 Sa 262/23) stellt klar, dass ein Wettbewerbsverbot auch während eines Kündigungsschutzverfahrens wirksam bleibt. Ein Steuerberater, dem mehrfach fristlos gekündigt wurde, durfte während des Verfahrens keine konkurrierenden Tätigkeiten ausüben, obwohl die Kündigungen zunächst als unwirksam erklärt wurden.


Analyse der Rechtsprechung: „Gerichte und ihre Überraschungen“

Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, dass Wettbewerbsverbote bei tendenziell arbeitnehmerfreundlichen Gerichten oft schwer durchsetzbar sind. Häufig werden solche Verbote für unwirksam erklärt oder es wird ein Wettbewerbsverstoß aus verschiedenen Gründen abgelehnt.


Praktische Auswirkungen: „Das Risiko vor Gericht“

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ihre Verträge wasserdicht gestalten und sich auf langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten einstellen müssen. Die Kosten eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens sind hoch, und Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, über mehrere Instanzen zu gehen. Arbeitnehmer, die zu einem Wettbewerber wechseln wollen, riskieren eine einstweilige Verfügung und könnten somit unglaubwürdig vor ihrem neuen Arbeitgeber wirken, was ihre neue Beschäftigung gefährden kann.


Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber: „Strategisch vorsorgen“

  1. Vertragsstrafen und Schadensersatz: Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen und prüfen Sie Schadensersatzansprüche.
  2. Einstweilige Verfügung: Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sollten Sie eine einstweilige Verfügung in Betracht ziehen.
  3. Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Vorgänge schriftlich fest, um bei Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein.


Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer: „Mit Bedacht handeln“

  1. Rechtsberatung: Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie während eines Kündigungsschutzverfahrens eine neue Tätigkeit aufnehmen.
  2. Risikoabwägung: Überlegen Sie genau, ob es das Risiko wert ist, gegen ein Wettbewerbsverbot zu verstoßen.
  3. Interessenabwägung: Stellen Sie sicher, dass Ihre neue Tätigkeit nicht in direkter Konkurrenz zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber steht.


Fazit: „Rechtslage bleibt komplex“

Das Urteil des LAG Düsseldorf stärkt die Position der Arbeitgeber und setzt klare Grenzen für Arbeitnehmer. Wettbewerbsverbote gelten während des gesamten Arbeitsverhältnisses und auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens. Arbeitgeber sollten ihre Verträge entsprechend gestalten und Verstöße konsequent verfolgen, während Arbeitnehmer die Risiken gut abwägen sollten.

Dieses Urteil bewegt sich auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung und unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Wettbewerbsverbote. Für beide Seiten ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und zu beachten, um rechtliche Konflikte und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, stehen Ihnen bei Fragen rund um Wettbewerbsverbote zur Verfügung.



* Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Marc Laukemann und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens-Arne Former sind Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München. Beide sind auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und beschäftigen sich seit Jahren mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wechsel von Arbeitnehmer zu Wettbewerbern des früheren Arbeitgebers. Der Beitrag geht auf konkrete Nachfrage aus der Praxis zurück.


Über #LFR Wirtschaftsanwälte

LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner bei Wirtschaftskonflikten aller Art, insbesondere im Arbeit-, Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht. Wir verfügen seit über 20 Jahren über umfangreiche Expertise in allen typischen Formen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere (außerordentlichen) Kündigungen aus und im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen (M&A-Dispute) von (ehemaligen) beschäftigten Gesellschaftern, Geschäftsführern, Vorständen, leitenden Angestellten, Vertriebsmitarbeitern, Betriebsräten etc. bei der Abberufung, Bestellung und Durchsetzung von Geschäftsführern, Vorständen und geschäftsführenden Gesellschaftern.