Von den Rechtsanwälten Esra Duran & Babak Tabeshian
Die EU-Whistleblower-Richtlinie spielt eine entscheidende Rolle bei der Aufdeckung von Fehlverhalten und Gefahren am Arbeitsplatz, indem es Mitarbeitenden ermöglicht, Missstände zu melden, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen. Gerade in Zeiten wachsender Transparenz sind Unternehmen mehr denn je gefordert, Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber einzuführen und so das Vertrauen in interne Strukturen zu stärken.
Rechtliche Grundlagen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht um und stärkt den Schutz von Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangen und diese an die zuständigen Stellen weitergeben möchten. Es legt Verfahren fest, die es beispielsweise Arbeitnehmern ermöglichen sollen, diese Missstände sicher und vertraulich zu melden. So sollen Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass Hinweisgeber keine negativen Konsequenzen fürchten müssen.
Zu den potenziell relevanten Verstößen zählen insbesondere:
- Straftaten
- bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße
- sowie weitere in § 2 HinSchG aufgeführte Verstöße.
Pflichten für Unternehmen
Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Die interne Meldestelle muss so ausgestaltet sein, dass sie den Hinweisgebenden die Möglichkeit bietet, Verstöße vertraulich zu melden. Zudem sind strikte Prozesse zur Prüfung und Verfolgung der eingehenden Hinweise zu etablieren. Auch muss gewährleistet werden, dass der Hinweisgebende – sofern er gutgläubig handelt – keine Repressalien zu befürchten hat.
Anforderungen an interne Meldestellen
Die interne Meldestelle dient als zentrale Anlaufstelle, um Hinweisen auf potenzielle Verstöße nachzugehen sowie interne Untersuchungen beim Arbeitgeber oder der jeweiligen Organisationseinheit durchzuführen. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person gewahrt bleibt. Zudem ist sie u.a. verpflichtet, angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen.
Risiken bei Nichteinhaltung
Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht nachkommen, riskieren erhebliche Konsequenzen:
- Bußgelder und Sanktionen: Verstöße gegen das HinSchG können mit Geldbußen geahndet werden.
- Reputationsschäden: Öffentlich bekannt gewordene Missstände können das Vertrauen von Kunden, Partnern und der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.
- Interne Konflikte: Das Fehlen sicherer Meldewege kann zu Misstrauen und Unzufriedenheit unter den Beschäftigten führen.
Empfehlungen für Unternehmen
Die Etablierung einer internen Meldestelle ist für Unternehmen bestimmter Größe nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern bietet auch die Chance, frühzeitig auf Missstände zu reagieren und mögliche Schäden vom Unternehmen abzuwenden. Das Meldeverfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist detailliert geregelt, weshalb sich die Einführung einer einheitlichen, unternehmensweiten Whistleblowing-Politik empfiehlt. Ein effektives Whistleblowing-System stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter und fördert eine Kultur der Transparenz und Integrität.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung von Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes an. Wir unterstützen gerne bei der Compliance und schlagen hierfür maßgeschneiderte Lösungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und zur Reduzierung potenzieller Risiken vor.
Fazit
Die Nichteinhaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes kann erhebliche Risiken für Unternehmen mit sich bringen. Ohne die Inanspruchnahme fachkundiger Betreuung besteht die Gefahr von Compliance-Verstößen, die zu rechtlichen Konsequenzen wie Sanktionen führen können. Darüber hinaus können Sicherheitsvorfälle unentdeckt bleiben oder nicht angemessen behandelt werden, was zu schwerwiegenden Betriebsstörungen und finanziellen Verlusten führen kann.
Über #LFR Wirtschaftsanwälte
LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Wir unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben sowie der Gestaltung interner Richtlinien im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz. Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Beratungsgespräch.