Ist dem Räumungsanspruch an sich stattzugeben bietet die Sozialklausel nach § 574 BGB die Möglichkeit für den Mieter, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Beruft sich der Mieter hierauf, muss er darlegen und beweisen, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Ersatzwohnung zu beschaffen.
Hierzu ist es notfalls erforderlich, mehrere Zeitungsinserate aufzugeben und einen Makler einzuschalten. Insofern ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 22. Juni 1999, Az: 64 S 32/99).
Es empfiehlt sich daher umgehend nach Zugang der Kündigung die Anmietbemühungen aufzunehmen.
Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Sollten Sie als Mieter eine Kündigung erhalten haben und die Möglichkeit der wirksamen Einlegung eines Widerspruchs hiergegen geprüft haben wollen, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.
Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung sinnvoll ist.
Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwältin Sarah Schörghuber, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unter 0821/600802324 oder per E-Mail: [email protected] .