Stellung des Scheidungsantrages

Um ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht einzuleiten, muss der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingereicht werden.

Das Gericht vergibt ein Aktenzeichen, unter dem das Verfahren fortan geführt wird. Privatpersonen können ohne anwaltliche Vertretung keinen Scheidungsantrag stellen.

Der Antrag enthält die Namen, Anschriften und Geburtsdaten beider Ehepartner. Es stellt sich die Frage, ob es relevant ist, wer den Antrag einreicht. Derjenige, der zuerst über seinen Anwalt den Antrag beim Gericht einreicht, wird als Antragsteller oder Antragstellerin bezeichnet, während der andere Ehepartner als Antragsgegner oder Antragsgegnerin gilt.

Notwendige anwaltliche Vertretung

Ist die Scheidung einvernehmlich und gibt es keinen Streit zwischen den Eheleuten, genügt es, wenn nur der Antragsteller einen Anwalt hat. Der Antragsgegner benötigt keinen eigenen Rechtsbeistand, da er lediglich dem Antrag zustimmt. Diese Vorgehensweise sollte jedoch nur gewählt werden, wenn keinerlei Bedenken oder Beratungsbedarf bestehen.

Der Scheidungsantrag umfasst außerdem Informationen zur Anzahl der bisherigen Ehen, die Staatsangehörigkeiten der Ehepartner sowie Informationen zu gemeinsamen oder aus früheren Ehen stammenden Kindern.

Zusätzlich sind eine Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder beizufügen. Personalausweiskopien können ebenfalls angehängt werden.

Der Antrag enthält zudem Angaben darüber, seit wann die Eheleute getrennt leben und wo die letzte Ehewohnung war. Es wird festgehalten, wann welcher Ehepartner ausgezogen ist, wie lange die Trennungszeit andauerte und ob Versöhnungsversuche unternommen wurden. Außerdem wird angegeben, ob ein oder beide Ehepartner geschieden werden möchten.

Ferner wird berichtet, ob es Streitigkeiten bezüglich des Sorgerechts, des Umgangsrechts der gemeinsamen Kinder, des Kindesunterhalts, nachehelichen Unterhalts, des Hausrats, der Ehewohnung oder des Zugewinnausgleichs gibt. Der Anwalt informiert zudem, ob ein Ehevertrag besteht und ob der Versorgungsausgleich durch das Gericht erfolgen soll.

Abgeschlossen wird der Antrag mit der Unterschrift des Rechtsanwalts. Die Kanzlei reicht mehrere Ausfertigungen beim Gericht ein, und der Antrag wird dem anderen Ehepartner zugestellt.

Der Versorgungsausgleich

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erhält jeder Ehepartner vom Gericht einen Fragebogen (V10), den er ausgefüllt, unterschrieben und datiert in dreifacher Ausfertigung (eventuell mit Anlagen) zurückschicken muss.

Das Gericht kontaktiert die Rententräger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Riester-Rente) und erfragt, welche Rentenansprüche in der Ehezeit erworben wurden. Diese Ansprüche werden – mit einigen Ausnahmen – zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Ist der Ehepartner anwaltlich vertreten, erhält der Anwalt die Auskünfte und überprüft sie.

Sobald alle Informationen vorliegen, informiert das Gericht beide Ehepartner oder deren Anwälte und stellt einen Berechnungsvorschlag zur Verfügung, der überprüft und gegebenenfalls angefochten werden kann.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung

Vielleicht fragen Sie sich, wer beim Scheidungstermin anwesend sein muss? Beide Ehepartner müssen gleichzeitig beim Gericht erscheinen, es sei denn, einer ist krank oder im Ausland. In diesem Termin wird die Scheidung verhandelt.

Hat der Anwalt eines Ehepartners Folgesachenanträge gestellt, etwa zu Zugewinnausgleich oder nachehelichem Unterhalt, werden auch diese Punkte besprochen. Der Richter erläutert den Versorgungsausgleich.

Erhalt des Scheidungsbeschlusses

Der Scheidungsbeschluss wird dem durch einen Anwalt vertretenen Ehepartner zugestellt oder persönlich an den nicht vertretenen Ehepartner übergeben. Beide Ehepartner haben die Möglichkeit, den Beschluss zu überprüfen.

Wenn es keine Beanstandungen gibt und kein Ehepartner Rechtsmittel einlegt, wird der Beschluss rechtskräftig. Dies bedeutet, dass die Ehepartner ab diesem Datum offiziell geschieden sind. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann beispielsweise der Name wieder in den Geburtsnamen geändert werden.

Viele stellen sich die Frage: Wie lange dauert eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind? Möchten die Ehepartner besonders schnell geschieden werden und die Rechtsmittelfrist von einem Monat umgehen, müssen beide anwaltlich vertreten sein. Nur zwei Anwälte können im Verfahren einen Rechtsmittelverzicht erklären.

Nach diesem Verzicht sind die Ehepartner sofort rechtskräftig geschieden.