Halskratzen, leichte Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit – Oft sind dies die ersten Anzeichen einer sich anbahnenden Erkältung. Viele Arbeitnehmer gehen bei nur schwachen Symptomen trotzdem zur Arbeit, weil sie sich dazu noch in der Lage fühlen. Doch häufig verschlimmern sich die ersten Anzeichen und schlagen schneller als vermutet in eine richtige Erkrankung um, regelmäßig noch während der Arbeitszeit, sodass der Arbeitnehmer nicht mehr weiterarbeiten kann und den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen muss.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, so hat ihm der Arbeitgeber in der Regel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG das Entgelt fortzuzahlen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitstages arbeitsunfähig wird, denn hierbei ergibt sich die Vergütung direkt aus dem Arbeitsvertrag, das heißt aus § 611 BGB. Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift in diesem Fall erst ab dem darauffolgenden Tag, sodass auch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der abgebrochene Arbeitstag nicht berücksichtigt werden muss.

Doch was passiert mit der verbliebenen, nicht abgearbeiteten Arbeitszeit? Festzuhalten ist, dass die fehlenden Stunden nicht im Nachhinein abgearbeitet werden müssen. Stattdessen zählt der angefangene Arbeitstag als ganzer Tag und wird entsprechend als solcher vergütet. Das entschied das BAG schon im Jahre 1971 (1 AZR 305/70 vom 04.05.1971), was im Laufe der Zeit immer wieder von anderen Gerichten bestätigt wurde, zuletzt 2018 vom LAG Köln (4 Sa 290/17 vom 12.01.2018). Begründet hat das BAG seine Entscheidung mit Praktikabilitätserwägungen, denn erhält der Arbeitnehmer ein festes Gehalt, so wäre es umständlich, die wenigen, aufgrund von Krankheit nicht zu Ende gearbeiteten Stunden gesondert zu behandeln und vom Monatsgehalt abzuziehen.