Der Betroffene wurde kurz hintereinander zweimal geblitzt, jedoch an unterschiedlichen Kontrollstellen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich. Es ergingen zwei Bußgeldbescheide. Dabei ist ein Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bereits rechtskräftig geworden. Es stellte sich nun die Frage, was mit der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung ist? Handelt es sich um eine einheitliche „Tat“? Damit hatte sich das (Oberlandesgericht) OLG Stuttgart mit Beschluss vom 15.01.2024, Az. 2 ORbs 23 Ss 769/23 zu beschäftigen.

Das OLG Stuttgart ist hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes von einer Sperrwirkung (Art. 103 Grundgesetz) ausgegangen und somit davon, dass derselbe Verkehrsvorgang und damit eine einheitliche Tat vorlag. Ziel war einheitlich das schnellere Fortkommen im Straßenverkehr.

Im Ergebnis handelt es sich aber um eine Einzelfallfrage. Falls man bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung von Fahrlässigkeit ausgeht und bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz, weil beispielsweise erhebliche Abweichungen der Geschwindigkeit vorliegen, so könnte im Rahmen der Einzelfallbetrachtung von zwei Tathandlungen ausgegangen werden. Insofern ist eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Verteidigung gefragt.

Dabei müssen insbesondere die Einzelfallumstände hinsichtlich Beschilderung, Fahrverhalten, Ziel der Fahrt und Motivation rechtszeitig dargelegt werden, um der Bußgeldstelle und/oder dem Gericht eine sorgfältige Prüfung zu ermöglichen.